ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN FÜR FAHRZEUGE VON TRIPNUTS CAMPERVANS
Folgende Mietbedingungen kommen zwischen
TripNuts Campervans
Staude/Widjaja GbR
Saarbrücker Straße 34
44135 Dortmund
(nachfolgend Vermieter genannt) und den im Mietvertrag angegebenen Personen (nachfolgend Mieter genannt) zustande. Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft mit identischen Rechten und Pflichten.
I. VERTRAGSGEGENSTAND
Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch den
Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und der sonstigen vertraglich vereinbarten Entgelte.
Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Fahrzeuges. Weitergehende Reiseleistungen schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den
Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Die Mieter führen ihre Fahrt selbständig
durch und setzen das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
Bei Übergabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs sind ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese Protokolle sind Bestandteile des
Mietvertrages.
Das angemietete Fahrzeug darf nur von Personen geführt werden, die im Mietvertrag eingetragen sind. Sämtliche Fahrer müssen das 19. Lebensjahr vollendet haben und seit
mindestens einem Jahr im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis, der Klasse 3 bzw. der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg sein.
Diese darf im Buchungszeitraum nicht mit einer Fahrerlaubnissperre belegt sein. Kann zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt keine Fahrerlaubnis vorgelegt werden, ist der Vermieter
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
II. ZUSTANDEKOMMEN DES VERBINDLICHEN MIETVERTRAGES
Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines
Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich und durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen.
Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur
mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
Durch Anzahlung oder Gesamtzahlung des Mietpreises erkennt der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Staude/Widjaja GbR an.
III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden ausschließlich Überweisung und PayPal (zuzüglich 2%) akzeptiert. Der Mietpreis richtet sich
nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste von TripNuts Campervans bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19% ist
enthalten. Mietpreise berechnen sich nach Miettagen. Ein Miettag hat 24 Stunden, wobei angebrochene Tage ab 12 Stunden als ganze Tage abgerechnet werden.
Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz-, Fährgebühren sowie auch Bußgelder hat der Mieter zu tragen. Durch den Mietpreis sind die Erstbefüllung der Gasflasche und die
Kosten des Versicherungsschutzes sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten.
Darüber hinaus bietet TripNuts eine Reihe von Zusatzausstattungen an. Diese können je nach Bedarf und Verfügbarkeit vom Mieter zusätzlich angemietet werden. Grundlage hierfür ist
die jeweils aktuelle Preisliste.
Entstandene Mehrkosten sind durch den Mieter innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum auf das Konto des Vermieters zu überweisen.
Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Zahlungsverzug, so beträgt der Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Wird bei Verzug des Mieters die
Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden
Kosten zu tragen. Darüber hinaus behält sich der Vermieter das Recht vor, den/die Mieter von weiteren Anmietungen auszuschließen.
Der vertraglich festgelegte Mietzeitraum gilt von der Übergabe des Fahrzeugs am vereinbarten Ort bis zum Wiedererhalt zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort. Wird diese Zeit
überschritten, wird dies dem Kunden je angefangener Stunde mit 10 € in Rechnung gestellt. Außerdem wird eine Zahlung i.H.v. 50 € fällig, wenn die Zeitüberschreitung nicht vor dem
vereinbarten Rückgabezeitpunkt telefonisch angekündigt und eine neue Zeit vereinbart wurde. Wird dadurch eine anschließend geplante Vermietung verhindert oder verzögert, hat der
Kunde zudem die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
IV. LEISTUNGEN DES VERMIETERS
Der Vermieter stellt das Fahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das bestellte Fahrzeug aus irgendeinem Grund nicht verfügbar sein, stellt er ein entsprechendes Ersatzfahrzeug oder erstattet die geleisteten Zahlungen für die verspäteten Tage zurück. Schadensersatzansprüche über die geleistete Zahlung des Mieters hinaus können nicht geltend gemacht werden. Durch eventuelle Wartezeiten können keine Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden.
V. RESERVIERUNG UND BUCHUNG
Reservierungen sind nur nach erfolgter Anzahlung durch den Mieter i.H.v. mindestens 25 % des Gesamtbetrages für den Vermietzeitraum sowie schriftlicher Reservierungsbestätigung
durch den Vermieter verbindlich.
Mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf die Anmietung eines Fahrzeuges aus dem Bestand des Vermieters, nicht jedoch auf die Anmietung
eines bestimmten Fahrzeuges.
Der restliche Mietpreis muss bis spätestens vier Wochen vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Anderweitige Absprachen sind nur bei schriftlicher Bestätigung
durch den Vermieter gültig. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten.
VI. KÜNDIGUNG ODER STORNIERUNG
Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB, im Allgemeinen beiderseitig ausgeschlossen. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein. Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises fällig:
- 25% des Mietpreises bis zum 28. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn,
- 50% des Mietpreises vom 27. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn,
- 75% des Mietpreises vom 14. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn.
Bei einem Rücktritt von weniger als 8 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn sowie bei Nichtabholung des Fahrzeuges ist der gesamte vereinbarte Mietpreis fällig. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen (auch per E-Mail) Rücktrittserklärung beim Vermieter. Zur Absicherung des Stornorisikos empfehlen wir den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.
Die Stellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
VII. ÜBERGABE
Das Fahrzeug ist zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin – auch unter Beachtung der Uhrzeit (ohne weitere Absprachen ab 10 Uhr) – am vereinbarten Übergabeort zu übernehmen.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in
Textform auf dem Übergabeprotokoll an. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an.
Optische Mängel sind kein zugelassener Rücktrittsgrund vom Vertrag, da der Vermieter explizit gebrauchte Fahrzeuge anbietet.
Die Übernahme des Mietfahrzeuges ist nur bei eindeutiger Identifikation des Mieters möglich. Daher sind bei der Fahrzeugübergabe die gültigen Führerscheine und Personalausweise
oder Reisepässe aller Mieter vorzulegen.
Vor der Übergabe des Mietfahrzeuges erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung durch den Vermieter bzw. dessen Bevollmächtigten. Der Vermieter kann die Übergabe des
Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen.
VIII. RÜCKGABE
Das Fahrzeug ist zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin – auch unter Beachtung der Uhrzeit (ohne weitere Absprachen bis 16 Uhr) – am vereinbarten Übergabeort zurückzugeben.
Das Mietfahrzeug wird voll getankt übergeben und ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen Kosten für den fehlenden Kraftstoff zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 20 € an.
Sind Schäden durch den Mieter entstanden oder Gegenstände abhanden gekommen, ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter spätestens bei der Rückgabe mitzuteilen. Die Kosten
der Wiederbeschaffung oder Reparatur trägt der Mieter. Bei notwendigen Reparaturen werden zusätzlich zu den anfallenden Materialkosten Arbeitskosten in Höhe von 20 € pro Stunde
fällig.
Gegebenenfalls verursachte Strafzettel jeglicher Art sind dem Vermieter ebenfalls anzugeben (insoweit bekannt) und im Übergabeprotokoll zu vermerken.
Verschweigt der Mieter einen dieser Mängel, wird zusätzlich zu den anfallenden Kosten eine Entschädigungspauschale in Höhe von 50 € erhoben.
Das Fahrzeug ist besenrein zu übergeben. Außerdem ist das Küchenzubehör (Kühlschrank, Kocher, Spüle, Geschirr, Besteck) gereinigt zu hinterlassen. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe
stark verschmutzt, werden die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten, mindestens jedoch 50 € berechnet. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder
wesentlich niedriger ist, obliegt dem Mieter.
Die Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in schriftlicher Form möglich. Eine Fortsetzung der Nutzung nach Ablauf der Mietzeit führt auch
ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zur Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der
Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu
vertreten.
Die Rückgabe des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat keine Verringerung des vereinbarten Mietpreises zur Folge.
IX. KAUTION
Neben dem Rechnungsbetrag sind 500 € Kaution vom Mieter zu hinterlegen. Dieser Betrag muss spätestens bei der Übergabe in bar hinterlegt werden. Dieser Betrag wird dem Mieter bei der Rückgabe in bar zurückerstattet, insofern kein Anlass vorliegt, den Gesamtbetrag oder einen Teil einzubehalten. Bei festgestellten Mängeln, Mietschulden, angekündigten Strafzetteln oder sonstigen Bemängelungen verbleibt die Gesamtkaution bzw. ein angemessener Betrag bei TripNuts, bis der Schaden in seiner Höhe festgestellt wurde. Die Kaution wird in einem solchen Fall abzüglich des festgestellten Schadensbetrags an den Mieter überwiesen. Die Erstattung der Kaution nach erfolgter Rückgabe befreit nicht von der Haftung verdeckter oder zu einem späteren Zeitpunkt entdeckter Mängel.
X. NUTZUNG, OBLIEGENHEITEN UND VERBOTE
Die Fahrzeuge dürfen nur mit dem in der Beschreibung oder auf dem Tankdeckel gekennzeichneten Kraftstoff betankt werden. Auf gar keinen Fall darf auf Biodiesel, E10 oder andere
Kraftstoffarten zurückgegriffen werden. Muss Motoröl nachgefüllt werden, darf dieses keine Motorwaschfunktion besitzen und muss von der Art her dem in der Bedienungsanleitung
Genannten entsprechen. Bei Fehlverhalten durch den Kunden kann der entstandene Schaden gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden. Während der Mietdauer anfallende
Strom- und Wasserkosten sind allein Sache des Mieters, ebenso die Kosten für die Beschaffung einer neuen Gasfüllung, sofern der vom Vermieter bei der Übergabe zur Verfügung
gestellte Vorrat nicht ausreicht.
Nur öffentliche Straßen und Wege dürfen befahren werden. Bei Fahrten in unwegsamem Gelände trägt der Mieter die Kosten für alle Beschädigungen. Die Nutzung des Fahrzeugs auf
unbefestigten Wegen ist nicht gestattet.
Vor der Durchfahrt von Unterführungen muss überprüft werden, ob das Fahrzeug nicht zu hoch ist. Dazu reicht es nicht aus, die Höhenbegrenzung abzulesen. Es ist vielmehr besondere
Sorgfalt geboten, um sich von der ausreichenden Höhe der Durchfahrt zu überzeugen.
Das angemietete Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Zweckentfremdung (z.B. Umzüge) ist nicht erlaubt.
Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte haftet der Mieter ebenso für eventuell dadurch entstandene Schäden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Im Mietzeitraum verhängte Bußgelder zahlt der Mieter.
Im Mietzeitraum entstandene Schäden, die nicht die Versicherung abdeckt, trägt der Mieter.
Entsteht während der Mietzeit eine Panne oder ein Schaden, hat der Mieter Hilfe zur Beseitigung zu leisten, darunter ist nicht die technische Beseitigung, sondern die Unterstützung
durch Informationen, Kommunikation, Fahrt in eine Werkstatt, etc. zu verstehen.
In jedem Fall ist TripNuts vor jedem Schritt in Kenntnis zu setzen.
Der Vermieter haftet nicht für im Pannenfall entstandene Kosten wie Telefonkosten oder sonstige Buchungen, die im Zusammenhang mit einem Reisevorhaben stehen.
Es besteht die Pflicht, Brand, Diebstahl oder Wildschaden polizeilich aufnehmen zu lassen.
Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen
Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolie.
Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, sowie dem Vermieter entgangene Einnahmen durch die zeitweise
Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mieter ist nach Übergabe verpflichtet, wie ein auf Werterhaltung bedachter Eigentümer zu handeln und der Einweisung in die Bedienung des Fahrzeugs sowie aller eingebauten
Geräte Folge zu leisten.
Der Mieter verpflichtet sich, bei jedem Tankvorgang, spätestens aber nach 1.000 km oder drei Tagen, den Ölstand zu kontrollieren und ggf. aufzufüllen. Die Kosten für Kraft-, Schmierund andere betriebsnotwendige Hilfsstoffe während der Mietdauer, die über die mitgelieferten Mengen hinausgehen, trägt der Mieter.
Das Fahrzeug ist bei extremen Wetterbedingungen (Hagel, Sturm, Überschwemmungen) oder bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus entsprechend zu sichern.
Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die durch Verletzung seiner Obhutspflicht gemäß obenstehender Regelungen entstehen, unbegrenzt.
Soweit ein Schaden durch eine für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung übernommen wird, beschränkt sich die Haftung des Mieters auf die Höhe des vereinbarten
Selbstbehalts von 500 €.
Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich
entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten oder im Zweifel den Vermieter zu kontaktieren.
Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören, gestattet. Der
Versicherungsschutz ist nur in den auf der grünen Versicherungskarte (im Fahrzeug befindlich) genannten Länder und Gebiete geltend. Fahrten in Krisen- oder Kriegsgebiete sind
unzulässig. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
- Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen,
- Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
- jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen,
- Weitervermietung oder Verleih,
- zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).
Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.
Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 50 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitzen (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
XI. VERSICHERUNGSSCHUTZ
Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Alle Fahrzeuge besitzen die gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung, die im Schadensfall gegenüber Dritte eine pauschale Deckungssumme bei Personen- und
Sachschäden von 100 Mio. € übernimmt. Bei Personenschäden sind es max.12 Mio. € je geschädigte Person und nach dem Umweltschadengesetz sind es max. 5 Mio. € je
Schadenereignis. Die im Schadensfall zu zahlende Summe beträgt max. 10 Mio. € pro Jahr. Soweit ein Schaden durch eine für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung
übernommen wird, beschränkt sich die Haftung des Mieters auf die Höhe des vereinbarten Selbstbehalts von 500 €.
Neben der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung sind alle Fahrzeuge zusätzlich für den eigenen Schadensfall mit einer Voll- und Teilkaskoversicherung abgesichert. Im Falle der
Inanspruchnahme dieser Kaskoversicherung beträgt der Selbstbehalt für den Mieter 1500 € bei einem Vollkaskoschaden und 750 € bei einem Teilkaskoschaden. Dieser Selbstbehalt
kann durch eine Gebühr, die im bestehenden Mietvertrag festgehalten wird, auf 750 € bzw. 375 € reduziert werden.
Die zuvor genannten Haftungsbegrenzungen kommen nicht zum Tragen bei Schäden, die durch nicht verkehrsgerechte Nutzung, durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung
(z.B. durch Alkohol oder Drogen), durch das Ladegut am oder im Fahrzeug, durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, Fahren mit zu niedrigem Ölstand,
Überdrehen des Motors, Befahren ungeeigneter Wege usw. entstehen. Diese Schäden sind vom Mieter in voller Höhe selbst zu tragen.
XII. UNFALL, DIEBSTAHL UND DEFEKTE
Der Mieter hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Diebstahl-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der
Mieter darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei
die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der
Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht
muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche
anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden.
Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter
mitzuteilen.
Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.
Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide
Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
Wenn das Fahrzeug nicht vor Ort repariert werden kann, unterstützt der Vermieter auf Verlangen des Kunden bei der Suche nach einem Ersatzfahrzeug durch Recherche im Internet
sowie telefonischen Anfragen. Bei Erstattung der Mietkosten werden die Kosten für ein Ersatzfahrzeug nur im Rahmen der Schutzbriefleistungen durch den Versicherer übernommen. Im
Rahmen der Schutzbriefleistung organisiert der Vermieter die Rückreise mit der zuständigen Schadenschutzversicherung.
Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch
im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung, so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden
weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz, einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden, verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der
Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der
Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform
mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.
Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind
beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der
Kündigung verpflichtet.
Keine Haftung des Mieters besteht auch insoweit als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für das Fahrzeug bestehenden
Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig
durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen.
Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß
gegen die Nutzungsverbote oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz
oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle
Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind.
Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln
führt oder Unfallflucht begeht.
Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten
Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
Bei einem Diebstahl des Fahrzeugs wird zusätzlich eine Entschädigungsgebühr i.H.v. 1000 € fällig. Um einem Diebstahl vorzubeugen, verpflichtet sich der Mieter, das zu jeder Buchung
beigelegte Lenkradschloss zum Zwecke des Diebstahlschutzes zu nutzen.
XIII. HAFTUNG
Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen
Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.
Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden
Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang.
Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen
der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.
Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 30 € als
angemessene Ersatzleistung vereinbart.
Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen
Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn
der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und
Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.
Im Fall einer Nichtleistung sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.
Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen
Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.
Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen
Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 30 € je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten,
den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden
beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten
verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung
gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen
Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter
übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.
Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten,
soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, in voller Höhe, sollten die Schäden nicht durch die Voll- oder Teilkaskoversicherung abgedeckt sein. Im Falle des
Selbstbehaltes und nicht durch die Versicherung abgedeckte Schäden wird zunächst auf die hinterlegte Kaution zurückgegriffen.
Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere
des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem
Umfang von der Haftung freizustellen. Sollten bei dem Vermieter etwaige Gebühren postalisch eingehen, so leitet er die Schriftstücke per E-Mail an den Mieter weiter, der diese dann
umgehend bei der zuständigen Stelle zu begleichen hat und dies dem Vermieter bestätigt. Bei Erhalt einer Mahnung behält sich der Vermieter das Recht vor, die gesamten Gebühren
selbst zu begleichen. Diese werden dann dem Mieter zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 50 € in Rechnung gestellt.
Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
Der Mieter muss dem Vermieter offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige
Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern
ihn kein Verschulden trifft.
Steinschläge (Scheibe):
Steinschläge können oftmals kostengünstig geklebt und die Scheibe muss nicht zwangsläufig ausgetauscht werden. Vor der Reparatur findet eine Bewertung durch den Fachbetrieb statt
und anschließend wird der Teilkasko-Schaden reguliert. Die Kosten trägt der Mieter im Rahmen der Selbstbeteiligungsregelungen.
Reifenschäden:
Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die
abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) müssen vom Mieter bezahlt werden.
Falsche Befüllung des Dieseltanks:
Eine falsche Befüllung des Dieseltanks kann zu Motorschäden führen und der Mieter haftet für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet,
zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW),
Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.
Es werden von TripNuts Campervans nur die Leistungen des Schutzbriefes zugesichert, alle weiteren Kosten trägt der Mieter.
XIV. VERJÄHRUNG
XIV. Verjährung
Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche
schriftlich zurückweist.
Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der
Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter. Sofern ein Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der
Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der
Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu
bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
XV. DATENSCHUTZ
Der Vermieter erhebt, verarbeitet, speichert und nutzt personenbezogene Daten des Mieters zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes.
Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken an andere beauftragte Dritte (z.B. Inkassounternehmen) erfolgen.
Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur
Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter ein schützwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.
Der Vermieter kann beim Mieter erhobene personenbezogene Daten auch zu Marktforschungs- und Werbezwecken im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nutzen.
XVI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag
abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 44135 Dortmund.
Änderungen der allgemeinen Mietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im
Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter
und Mieter.
Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages und der
Allgemeinen Mietbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen des Mietvertrages hiervon unberührt.
Ist der Mieter ein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand
der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.
Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
Dortmund, 12.11.2018